Dorfchronik
Einlieferung eines Verbrechers
War im Dorf ein Verbrechen begangen worden, war jeder verpflichtet, die "Vierer"
zu benachrichtigen. Diese hatten die Verhaftung vorzunehmen. Notfalls mußte das
jeder Bürger tun. Dabei war der "Fahngülden" zu verdienen. Wenn er allein dazu
nicht in der Lage war, mußte er das "Centgericht" erheben, dh. alle Bürger um
Beistand anrufen.
Der Centgraf war berechtigt, mit seinen Knechten in die centunmittelbaren Orte
Eußenhausen, Frickenhausen, Hendungen, Mittelstreu, Oberstreu und
Wolfsmannhausen "einzufallen", um den Täter zu verhaften. In den übrigen Orten
war das Aufgabe der Vierer. War für den Gefangenen eine Begleitung notwendig,
konnten die Vierer soviele Männer dazu aufrufen, als sie brauchten. Wer die
Hilfe verweigerte, hatte schwere Strafe zu erwarten.
"Und wo eine genothzucht wurde, so soll sie laufen mit gestraubtem Haar, mit
nasser Mutzen, ihren Schleyer an der Hand tragen, allmenninglich wer ihr
begegnet, um Hilfe anschreyen über den Thäter,schweigt sie aber ditsmal, sol sie
hinfüro auch stillschweigen".
Wenn Wegelagerer die Straße unsicher machten oder Raubritter von ihren Burgen
aus Raubzüge in die Centorte unternahmen, hatten die Bürger der o.a. Centorte zu
"folgen und zu reißen". Nur die Bewoher der Adels- und Klosterhöfe waren
ausgenommen. Im Notfall mußten Mellrichstadt, Mitelstreu, und Oberstreu und
Wolfmannshausen je 2 Männer mit einem Wagen und 4 Pferde mitschicken, Berkach,
Frickenhausen und Hendungen aber 3 Personen mit 2 Wagen und 6 Pferden. Während
der Verfolgung der Verbrecher mußten sich die Bauern selbst verköstigen, die von
Mittelstreu und Oberstreu nur in den ersten 3 Tagen. Für die übrigen zahlte die
Gemeindekasse.
Gelang es einem gejagten Verbrecher in einem Kirchhof (die Kirche hatten
Asylrecht) Zuflucht zu finden, "alsdann soll mansie rein lassen, kommen aber die
Feind (Verfolger), soll man sie nicht rein lassen".